P R E S S E M I T T E I L U N G (27. August 2003)

Landgericht Frankfurt gibt AN.ON Recht

Das Landgericht Frankfurt hat in einem Beschluss vom 15.09.2003 (5/6 Qs 47/03) den Rechtsstandpunkt der Betreiber des Anonymitätsdienstes im Internet AN.ON bestätigt und festgestellt, dass es für die vom Bundeskriminalamt (BKA) begehrte Aufzeichnung von Telekommunikationsdaten im Rahmen von AN.ON "keine Rechtsgrundlage" gibt. Die Ausführungen des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz in seinen Beschwerdeschreiben seien "zutreffend".

Zugleich wurde ein Beschluss des AG Frankfurt aufgehoben, den das BKA am 03.07.2003 erwirkt hatte. Gegen diesen Beschluss, der die Betreiber verpflichtet hatte, im Rahmen von AN.ON anfallende Verbindungsdaten zu protokollieren, hatten sich die Projektbetreiber mit einer Beschwerde gewehrt. Dabei erreichten sie zunächst einen Teilerfolg, als das LG Frankfurt den Vollzug des Beschlusses des AG aufhob. Nunmehr haben sich die Projektbetreiber auch in der Hauptsache durchgesetzt.

Offen ist jetzt noch die Entscheidung über die Beschwerde des ULD gegen einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss des AG Frankfurt, mit dessen Hilfe das BKA am 30.08.2003 die Herausgabe des einzigen bis zur Aufhebung des Protokollierungsbeschlusses des AG Frankfurt entstandenen Protokolldatensatzes erzwungen hatte. Die Projektpartner gehen davon aus, dass alles andere als die Aufhebung auch dieses Beschlusses durch das LG Frankfurt eine "Überraschung" wäre.

Die Projektpartner sehen sich durch die Entscheidungen des LG Frankfurt in ihrem Kurs bestätigt, ihren Anonymitätsdienst strikt auf dem Boden der bestehenden Gesetze zu betreiben. Dies bedeutet zum einen, dass das aus dem Grundgesetz ableitbare und im Teledienstedatenschutzgesetz ausdrücklich gewährleistete Recht auf anonyme Nutzung des Internet gegen alle Angriffe verteidigt und künftig durch technische Weiterentwicklungen gefestigt wird. Es bedeutet auf der anderen Seite aber auch, dass richterliche Beschlüsse auf der Grundlage von §§ 100a, 100b StPO von AN.ON, so wie von jedem anderen auch, zu beachten sind.

Unterschätzt haben die Projektpartner das Spannungsverhältnis zwischen dem berechtigten Anspruch der AN.ON-Nutzer auf Transparenz und der gesetzlichen Verpflichtung, die strafrechtlichen Ermittlungen nicht zu gefährden. In dieser Situation, auf die sie sich nicht genügend vorbereitet hatten, haben die Projektpartner unsicher und nicht widerspruchsfrei agiert. Sie haben dadurch das Vertrauen einiger AN.ON-Nutzer verloren, auch wenn die Nutzungszahlen in den letzten Wochen insgesamt eher zugenommen haben. Die Projektpartner bedauern dies und entschuldigen sich bei ihren Nutzern für die entstandenen Irritationen. Sie haben inzwischen ihre Policy zu Fragen des Verhältnisses zwischen AN.ON und der Strafverfolgung präzisiert und veröffentlicht. Noch bestehende Unklarheiten über das Maß an Transparenz, das im Falle eines Gerichtsbeschlusses zur Aufzeichnung von Protokolldaten nach §§ 100a, 100b StPO angezeigt und gesetzlich erlaubt ist, wollen die Projektpartner im weiteren Verlauf des Projekts klären und das Ergebnis publizieren.

Abschließend verweisen die Projektpartner darauf, dass sie zu jedem Zeitpunkt die Anonymität der Nutzer von AN.ON mit allen rechtlichen Mitteln verteidigt haben. Sie legen erneut Wert auf die Feststellung, dass nicht AN.ON die anonyme Internetnutzung gefährdet, sondern das Vorgehen des BKA gegen AN.ON ohne Rechtsgrundlage, wie jetzt auch das LG Frankfurt festgestellt hat. Sie rufen deshalb die Nutzer von AN.ON auf, gemeinsam mit den Projektpartnern das Recht auf Anonymität gegen Angriffe zu verteidigen und sich gegen alle Pläne im Bundesrat zu wehren, das Recht auf Anonymität im Internet in eine Pflicht zur Protokollierung für die Provider zu verwandeln.

Die Projektpartner haben am heutigen Tage folgende Dokumente zum Vorgehen des BKA gegen AN.ON veröffentlicht:

Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Holstenstr. 98, 24103 Kiel
Tel.: 0431/988-1200
Fax: 0431/988-1223
E-Mail: [email protected]
Homepage: www.datenschutzzentrum.de

 

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Status der verfügbaren AN.ON-Dienste und Informationen über diese.


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